OLG Braunschweig - Beschluss vom 29.10.2021
3 W 59/21
Normen:
FamFG § 81; FamFG § 84;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 287
FamRZ 2022, 202
MDR 2022, 120
ZEV 2022, 229
Vorinstanzen:
AG Northeim, vom 06.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 625/20

Unzulässige Beschwerde gegen den Beschluss eines NachlassgerichtsFormwirksame Unterzeichnung einer BeschwerdeIdentifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 3 W 59/21

DRsp Nr. 2021/16959

Unzulässige Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts Formwirksame Unterzeichnung einer Beschwerde Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung

1. Legt ein Erbprätendent durch einen ausländischen (hier: österreichischen) Verfahrensbevollmächtigten, der "dienstleistender europäischer Rechtsanwalt" im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 EuRAG ist, Beschwerde gegen einen Beschluss eines deutschen Nachlassgerichts ein, muss die Beschwerdeschrift den Formerfordernissen des § 64 FamFG genügen. 2. Die nach österreichischem Verfahrensrecht ausreichende und von österreichischen Anwälten praktizierte sogenannte "Rubrumsunterschrift" - eine Unterzeichnung im Rubrum des Schriftsatzes über der Nennung des Verfahrensbevollmächtigten - genügt auch in einem nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren nicht ohne Weiteres dem Unterschriftserfordernis des § 64 FamFG (Fortentwicklung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2000 - 20 W 458/98 -; BFH, Urteil vom 29. Juli 1969 - VII R 92/68 -).

Die Beschwerde vom 22. Juli 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Northeim - Nachlassgericht - vom 6. Juni 2021 - 4 VI 625/20 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 220.000,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette: