OLG Köln - Urteil vom 09.11.1994
11 U 123/94
Normen:
ZPO § 519b ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 299
NJW-RR 1995, 1535
OLGReport-Köln 1995, 174

Unzulässigekeit der Berufung bei einer vollständigen Umstellung des Klageantrags trotz unverändertem Sachverhalt - Streitgegenstand; Berufung; Klageantrag; Grundbuchberichtigung; Rückübertragungsanspruch: Erbanteile

OLG Köln, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 11 U 123/94

DRsp Nr. 1995/7797

Unzulässigekeit der Berufung bei einer vollständigen Umstellung des Klageantrags trotz unverändertem Sachverhalt - Streitgegenstand; Berufung; Klageantrag; Grundbuchberichtigung; Rückübertragungsanspruch: Erbanteile

1. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn mit ihr das erstinstanzliche Urteil in einem die Berufungssumme überschreitenden Umfang angefochten wird. Der Streigegenstand wird nicht nur durch den Sachverhalt charakterisiert, sondern darüber hinaus durch den jeweiligen Klageantrag eingegrenzt.2. Fordert eine Partei in erster Istanz vom Beklagten die Zustimmmung zur Grundbuchberichtigung, und klagt sie im Berufungsrechtszug auf Abgabe einer auf Rückübertragung von Erbanteilen gerichteten Willenserklärung, so verfolgt sie damit ihr früheres Begehren nicht weiter, ihre Berufung ist unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 519b ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Die verstorbenen Schwiegereltern der Klägerin und Großeltern des Beklagten waren je zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von A. Blatt 9544 eingetragenen Miethauses A.weg 74 in A..

Als Erbin ihres Ehemannes gehörte die Klägerin den Erbengemeinschaften nach den Schwiegereltern zu je 1/3 an. Mit ihrem Ehemann bewohnte sie eine der Wohnungen, wobei das Jahr des Einzuges streitig ist. Seit dem Tode des Ehemannes ist sie die alleinige Inhaberin der Wohnung.