Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Die verstorbenen Schwiegereltern der Klägerin und Großeltern des Beklagten waren je zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von A. Blatt 9544 eingetragenen Miethauses A.weg 74 in A..
Als Erbin ihres Ehemannes gehörte die Klägerin den Erbengemeinschaften nach den Schwiegereltern zu je 1/3 an. Mit ihrem Ehemann bewohnte sie eine der Wohnungen, wobei das Jahr des Einzuges streitig ist. Seit dem Tode des Ehemannes ist sie die alleinige Inhaberin der Wohnung.
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