BGH - Urteil vom 21.10.2014
VI ZR 14/14
Normen:
BGB § 630e Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 8128/12
OLG München, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1890/13

Unzureichende Aufklärung eines Artzes über den von einem anderen Arzt angeratenen und durchzuführenden Eingriff

BGH, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen VI ZR 14/14

DRsp Nr. 2014/18282

Unzureichende Aufklärung eines Artzes über den von einem anderen Arzt angeratenen und durchzuführenden Eingriff

a) Auch der Arzt, der einen Patienten ausschließlich über den von einem anderen Arzt angeratenen und durchzuführenden Eingriff aufklärt, kann dem Patienten im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung aus unerlaubter Handlung haften.b) Zur Reichweite der Verantwortlichkeit des aufklärenden Arztes.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 630e Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen angeblicher Aufklärungsversäumnisse im Zusammenhang mit zwei bei der Klägerin durchgeführten Knieoperationen.