OVG Thüringen - Beschluss vom 19.11.2012
4 EO 626/11
Normen:
EGBGB Art. 233 § 2b; ThürKAG § 7 Abs. 8 S. 2; ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 3b; AO § 119 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 E 337/11

Veranlagung einer nur der Größe nach bestimmbaren Teilfläche eines Buchgrundstücks zu einem Ausbaubeitrag

OVG Thüringen, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 4 EO 626/11

DRsp Nr. 2013/17435

Veranlagung einer nur der Größe nach bestimmbaren Teilfläche eines Buchgrundstücks zu einem Ausbaubeitrag

1. Wird eine nur der Größe, aber nicht der Lage nach bestimmbare Teilfläche eines Buchgrundstücks zu einem Ausbaubeitrag veranlagt, führt dieser Mangel der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides zur Nichtigkeit des Bescheides.2. Der Inhaber eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts im Sinne des Art 233 § 2b EGBGB gehört nicht zu den in § 7 Abs. 8 Satz 2 ThürKAG 2000 genannten persönlich Beitragspflichtigen. Orientierungssätze: Zur Nichtigkeit eines Ausbaubeitragsbescheides bei Veranlagung einer nur der Größe, aber nicht der Lage nach bestimmbaren Teilfläche.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. August 2011 - 3 E 337/11 We - im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung des Bescheides vom 21. November 2002 untersagt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.814,67 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 2b; ThürKAG § 7 Abs. 8 S. 2; ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 3b; AO § 119 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1;

Gründe

I.