Im Jahr 1977 kaufte die Klägerin Braumalz von der Malzfabrik Hof Kilian KG. In Nr. 8 des Malz-Schlußscheines bestimmten die Vertragsparteien, daß für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges die Produktenbörse in Nürnberg zuständig sei.
Die Verkäuferin trat die Kaufpreisforderung an die Beklagte ab. Wegen der Berechtigung dieser Forderung kam es zwischen der Beklagten und der Klägerin zum Streit. Diese schlug der Geklauten vor, über die Forderung - abweichend von Nr. 8 des Malzschlußscheines - das Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse e.V. in München entscheiden zu lassen. Diesem Verein gehörte die Beklagte, nicht aber die Klägerin an. Diesem Vorschlag stimmte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 1978 zu.
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