BGH - Urteil vom 05.12.1985
III ZR 180/84
Normen:
ZPO § 1025 ;
Fundstellen:
DB 1986, 1620
DRsp IV(432)131c-d
MDR 1986, 829
WM 1986, 688
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Vereinbarung der jeweils geltenden Fassung der Schiedsgerichtsordnung

BGH, Urteil vom 05.12.1985 - Aktenzeichen III ZR 180/84

DRsp Nr. 1992/4013

Vereinbarung der jeweils geltenden Fassung der Schiedsgerichtsordnung

»Vereinbaren Parteien die Zuständigkeit eines ständigen Schiedsgerichts, ohne eine bestimmte Fassung seiner Schiedsgerichtsordnung in Bezug zu nehmen, so kann ihr Wille auch zukünftige Änderungen der Schiedsgerichtsordnung umfassen.«

Normenkette:

ZPO § 1025 ;

Tatbestand:

Im Jahr 1977 kaufte die Klägerin Braumalz von der Malzfabrik Hof Kilian KG. In Nr. 8 des Malz-Schlußscheines bestimmten die Vertragsparteien, daß für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges die Produktenbörse in Nürnberg zuständig sei.

Die Verkäuferin trat die Kaufpreisforderung an die Beklagte ab. Wegen der Berechtigung dieser Forderung kam es zwischen der Beklagten und der Klägerin zum Streit. Diese schlug der Geklauten vor, über die Forderung - abweichend von Nr. 8 des Malzschlußscheines - das Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse e.V. in München entscheiden zu lassen. Diesem Verein gehörte die Beklagte, nicht aber die Klägerin an. Diesem Vorschlag stimmte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 1978 zu.