OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.11.2011
3 W 124/11
Normen:
GBO § 22;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1333
NotBZ 2012, 319
ZEV 2012, 264
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 02.09.2011

Verfahren des Grundbuchamts bei Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Ausscheiden eines Miterben im Wege der Abschichtung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.11.2011 - Aktenzeichen 3 W 124/11

DRsp Nr. 2012/4687

Verfahren des Grundbuchamts bei Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Ausscheiden eines Miterben im Wege der Abschichtung

Zur Berichtigung des Grundbuchs bei Ausscheiden eines Miterben im Wege der Abschichtung.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Landstuhl vom 2. September 2011 wird aufgehoben und das Amtsgericht - Grundbuchamt - Landstuhl angewiesen, über den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden.

Normenkette:

GBO § 22;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist zusammen mit weiteren Personen in Erbengemeinschaft als Eigentümer des im Betreff genannten Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen.

Mit öffentlich beglaubigter und mit "Eintragungsbewilligung" überschriebener Erklärung hat der Antragsteller dem Grundbuchamt mitgeteilt, im Wege der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden zu sein, weshalb er die Berichtigung des Grundbuches beantrage.

Die Rechtspflegerin bei dem Grundbuchamt hat dem Antragsteller aufgegeben, entweder die Bewilligung sämtlicher in Erbengemeinschaft eingetragener Miteigentümer beizubringen oder aber den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu führen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.