OLG München - Beschluss vom 30.11.2016
34 Wx 363/16
Normen:
GBO § 23 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1008
Vorinstanzen:
AG München, vom 01.08.2016

Verfahren des Grundbuchamts bei Vorhandensein öffentlicher und privatschriftlicher Verfügungen von Todes wegen

OLG München, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 363/16

DRsp Nr. 2016/19342

Verfahren des Grundbuchamts bei Vorhandensein öffentlicher und privatschriftlicher Verfügungen von Todes wegen

1. Zur Möglichkeit von Rückständen bei beschränkter persönlicher Dienstbarkeit.2. Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung auch eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen getroffen, muss das Grundbuchamt, wenn sich aus dem Vorhandensein der privatschriftlichen Verfügung Bedenken gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Verfügung ergeben, die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments klären und seinen Inhalt würdigen, um festzustellen, ob die Bedenken begründet sind. Dem Grundbuchamt obliegt auch die Auslegung eines früheren gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit einer späteren in öffentlicher Form vorgenommenen Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 1. August 2016 aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 23 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1;

Gründe

I.