OLG München - Beschluss vom 29.07.2014
31 Wx 273/13
Normen:
ZPO § 792; BeurkG 16, 38 Abs. 1; BGB 2353; FamFG 26, 37; BGB 2356 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 266
FamRZ 2015, 962
NJW 2014, 3254
NotBZ 2015, 56
ZEV 2014, 507
Vorinstanzen:
AG München, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 17904/93

Verfahren des Nachlassgerichts bei Beantragung eines Erbscheins durch einen NachlassgläubigerAufnahme einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Notar im Erbscheinsverfahren in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers

OLG München, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 31 Wx 273/13

DRsp Nr. 2014/12848

Verfahren des Nachlassgerichts bei Beantragung eines Erbscheins durch einen Nachlassgläubiger Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Notar im Erbscheinsverfahren in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers

1. Wenn ein Nachlassgläubiger die Erteilung eines Erbscheins beantragt, prüft das Nachlassgericht nicht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung im konkreten Einzelfall.2. Macht der Erbe geltend, es gäbe entgegen seinen zunächst abgegebenen Erklärungen weitere Miterben, hat er hierfür konkrete Anhaltspunkte zu benennen.3. Eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar kann ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers auch in einer Sprache abgegeben werden, die weder die Muttersprache des Notars, noch die des Erklärenden ist, sofern sowohl der Erklärende als auch der Notar dieser Sprache hinreichend mächtig sind.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Nachlassgericht - vom 15.11.2012 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 148.200 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 792; BeurkG 16, 38 Abs. 1; BGB 2353; FamFG 26, 37; BGB 2356 Abs. 2;

Gründe

I.