OLG Bamberg - Beschluss vom 28.12.2022
7 W 39/22
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 68 Abs. 1 S. 1; BGB § 1923; VerschG § 11;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 74
FamRZ 2023, 1078
ZEV 2023, 382
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 50 VI 1794/22

Verfahren des Nachlassgerichts bei mutmaßlich gleichzeitigem Versterben von Mutter und Kind im Rahmen eines erweiterten SuizidsAnforderungen an das Abhilfeverfahren bei Eingang einer Beschwerde des Kindesvaters gegen die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 11 VerschG

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.12.2022 - Aktenzeichen 7 W 39/22

DRsp Nr. 2023/1791

Verfahren des Nachlassgerichts bei mutmaßlich gleichzeitigem Versterben von Mutter und Kind im Rahmen eines erweiterten Suizids Anforderungen an das Abhilfeverfahren bei Eingang einer Beschwerde des Kindesvaters gegen die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 11 VerschG

1. Die Verfahrensweise in einem Abhilfeverfahren muss den an diesen Verfahrensabschnitt zu stellenden Anforderungen genügen.2. Vor der Entscheidung über die Abhilfe bzw. Nichtabhilfe muss vom Nachlassgericht geklärt werden, in welcher Reihenfolge die Erblasserin und ihr Kind gestorben sind.3. Der bloße Hinweis des Nachlassgerichts auf die gesetzliche Vermutung des § 11 VerschG ist zur Feststellung der Erbfolge nicht ausreichend. Die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) erfordert vielmehr zunächst die Vornahme der möglichen Ermittlungshandlungen zur Klärung der Erbfolge.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Hof vom 24.11.2022 wird aufgehoben.

2.

Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung der Abhilfe an das Nachlassgericht Hof zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 68 Abs. 1 S. 1; BGB § 1923; VerschG § 11;

Gründe

I.

Die Erblasserin und der Beschwerdeführer sind die Eltern des am ... geborenen Kindes E., welches zusammen mit der Erblasserin am ... im Rahmen eines erweiterten Suizids verstarb.