OLG Rostock - Urteil vom 20.06.2019
3 U 71/18
Normen:
FamFG § 156 ;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 135/17

Verfahren zur ErbenfeststellungRechtsmittelverzicht in einer einvernehmlichen Vereinbarung

OLG Rostock, Urteil vom 20.06.2019 - Aktenzeichen 3 U 71/18

DRsp Nr. 2020/111

Verfahren zur Erbenfeststellung Rechtsmittelverzicht in einer einvernehmlichen Vereinbarung

Ein Rechtsmittelverzicht kann auch in einer einvernehmlichen Vereinbarung erfolgen, wobei er nicht zwingend als Verzicht bezeichnet werden muss; ausreichend ist, wenn der Wille hinreichend deutlich wird, das es bei dem Urteil verbleiben soll.

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.07.2018 - 10 O 135/17 (1) - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und des Vergleichs wird auf 180.000,00 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erster Instanz wird abgeändert und der Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 180.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 156 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über das Erbrecht nach dem am 23.10.2015 verstorbenen K. J.

Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug.