BFH - Urteil vom 02.09.2015
VI R 32/13
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; EStG § 33; SGB V § 61, § 62;
Fundstellen:
BFHE 251, 196
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1970/10

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 02.09.2015 - Aktenzeichen VI R 32/13

DRsp Nr. 2015/21677

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2012 4 K 1970/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; EStG § 33; SGB V § 61, § 62;

Gründe

I. Streitig ist, ob von der Krankenversicherung nicht getragene Krankheitskosten, insbesondere Zuzahlungen, als außergewöhnliche Belastungen von Verfassungs wegen ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind.