I. Die Antragsteller und die übrigen Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der Antragsgegner war 1987 Verwalter der Anlage.
Die Antragsteller verlangen, gestützt auf einen ermächtigenden Eigentümerbeschluß vom 16.2.1989, vom Antragsgegner die Zahlung von 937,14 DM als Schadensersatz an die Wohnungseigentümer.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 14.11.1988 antragsgemäß verpflichtet. Die sofortige Beschwerde dagegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 3.4.1991 zurückgewiesen und dabei den Geschäftswert auf 937,14 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die er ungeachtet § 45 Abs. 1 WEG n.F. für zulässig hält.
II. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist unzulässig und daher zu verwerfen.
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