Verfassungsrechtliche Prüfung der Heiratswegfallklauseln in der Rentenversicherung
»Die Heiratsklauseln bei den Waisenrenten in der sozialen Rentenversicherung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AVG, § 1267 Abs. 1 Satz 2 RVO) sind mit Art. 6 Abs. 1GG unvereinbar, soweit sie in der Ausbildung stehende Waisen mit der Heirat auch dann vom Bezug der Rente ausschließen, wenn ihr Ehegatte zur Unterhaltsleistung außerstande ist.«