A.
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Prüfung, ob es 1966 mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar war, den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb von anderem Vermögen als Grundbesitz mit dem gemeinen Wert zu bewerten, solange dem Erwerb von Grundbesitz nur die nach dem Wertniveau von 1935 ermittelten Einheitswerte zugrunde zu legen waren.
I.
1. Der Erbschaftsteuer unterliegen der Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 bis 4 des im Ausgangsverfahren anwendbaren Erbschaftsteuergesetzes vom 22. August 1925 (RGBl. I S. 320) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 187, berichtigt S. 667) - ErbStG 1959 -). Wegen der Bewertung verweist das Erbschaftsteuergesetz 1959 auf die Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Die §§ 22 und 23 ErbStG 1959 lauten:
§ 22 Bewertungsstichtag
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