BVerfG - Beschluß vom 15.11.1989
1 BvR 171/89
Normen:
BewG § 11 Abs. 1 ; BewGÄndG Art. 2 Abs. 1 S. 3 ; ErbStG (1974) § 12 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 197
BStBl II 1990, 103
DRsp V(510)131a
FamRZ 1990, 364
HFR 1990, 517
Information StW 1990, 384
NJW 1990, 1593
NJW-RR 1990, 834
StE 1990, 5
WPg 1990, 175
ZfS 1990, 198
Vorinstanzen:
BFH, vom 23.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen II R 139/87

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ungleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftsteuer

BVerfG, Beschluß vom 15.11.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 171/89

DRsp Nr. 1992/90

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ungleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftsteuer

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Einteilung der Steuerklassen und der Höhe des Steuersatzes im Erbschaftsteuerrecht Ehegatten gleichzustellen. Es liegt innerhalb der Grenzen der dem Gesetzgeber obliegenden Gestaltungsbefugnis, wenn er an die eigenverantwortliche Entscheidung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, keine Ehe miteinander eingehen zu wollen, andere Folgerungen knüpft als an eine formwirksam geschlossene Ehe mit ihren vielfältigen - bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlenden - Rechten und Pflichten der Ehepartner.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 1 ; BewGÄndG Art. 2 Abs. 1 S. 3 ; ErbStG (1974) § 12 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe: