Gründe:
A.
Der Frau eines durch Kriegseinwirkungen getöteten Mannes wird die Witwen-Grundrente nach § 39 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) ohne weiteres gewährt; der Mann einer durch Kriegseinwirkung getöteten Frau erhält nach § 43 des Bundesversorgungsgesetzes (BVersG) die Witwer-Grundrente nur für die Dauer seiner Bedürftigkeit und nur, wenn die Frau seinen Lebensunterhalt wegen seiner Erwerbsunfähigkeit aus ihrem Arbeitsverdienst überwiegend bestritten hat. Erwerbsunfähig im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist nach § 41 Abs. 2 eine Person, die "durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren hat".
B.