OLG Hamm - Urteil vom 07.11.2013
10 U 100/12
Normen:
BGB § 2221;
Fundstellen:
NJW 2014, 6
ZEV 2014, 116
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 89/11

Vergütung des Testamentsvollstreckers bei pflichtwidriger Untätigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 10 U 100/12

DRsp Nr. 2014/783

Vergütung des Testamentsvollstreckers bei pflichtwidriger Untätigkeit

Ein Testamentsvollstrecker kann den Anspruch auf eine angemessene Vergütung verwirken, wenn ihm eine zumindest grob fahrlässige Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden kann. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn erst zwei Jahre nach dem Erbfall wirksam die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes erklärt wird und keinerlei Tätigkeit zur Vermächtniserfüllung förderliche Tätigkeit im Sinne einer Amtsführung entfaltet wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.09.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2221;

Tatbestand