OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.01.2021
3 Wx 236/19
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2-3; BVG § 3;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, - Vorinstanzaktenzeichen 130 VI 162/19

Vergütungsanspruch eines NachlasspflegersEinwand mangelhafter Amtsführung bei der Festsetzung einer Nachlasspflegervergütung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 3 Wx 236/19

DRsp Nr. 2021/2788

Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers Einwand mangelhafter Amtsführung bei der Festsetzung einer Nachlasspflegervergütung

Der Einwand mangelhafter Amtsführung ist bei der Festsetzung einer Nachlasspflegervergütung unerheblich.

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis zu 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2-3; BVG § 3;

Gründe

I.

Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 27. Juni 2018 wurde der Beteiligte zu 2 auf Antrag des Vermieters des Erblassers zum Nachlasspfleger bestellt, nachdem der Erblasser nach langer Liegezeit fortgeschritten verwest von der Kriminalpolizei in seiner Wohnung gefunden wurde und Angehörige nicht hatten ermittelt werden können.

Der Beteiligte zu 2 berichtete am 12. Febr. 2019 zur Erbenermittlung, der Erblasser habe eine Schwester (die Beteiligte zu 1) gehabt, die nach den bisherigen Erkenntnissen als (gesetzliche) Alleinerbin in Betracht komme. Allerdings sollten die Eltern noch ein weiteres Kind gehabt haben, das mit zwei Jahren gestorben sei, und dauerten die Ermittlungen deshalb und wegen der Geburts- und Heiratsurkunde der Eltern noch an.