OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.10.2022
3 W 122/22
Normen:
BGB § 1837 Abs. 2; BGB § 1962;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 02.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 298/17

Vergütungsanspruch eines NachlasspflegersNachlassgerichtliche PrüfungsdichtePrüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns eines Nachlasspflegers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2022 - Aktenzeichen 3 W 122/22

DRsp Nr. 2022/16692

Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers Nachlassgerichtliche Prüfungsdichte Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns eines Nachlasspflegers

Eine Nachlasspflegervergütung kann das Nachlassgericht nicht kürzen, weil es die erbrachte Tätigkeit für unangebracht und ein anderes Vorgehen für zweckmäßiger gehalten hätte; eine Kontrolle findet nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Handelns des Nachlasspflegers statt.

1. Auf die Beschwerde der Nachlasspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 02.05.2022, Az. 10 VI 298/17, abgeändert: Der Nachlasspflegerin wird eine weitere Vergütung ihrer Tätigkeit im Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 13.12.2021 in Höhe von 901,34 € gewährt. Im Übrigen verbleibt es bei den Festsetzungen in dem angefochtenen Beschluss.

2. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 02.05.2022, Az. 10 VI 298/17, werden zurückgewiesen.

3. Die Beteiligten zu 1-3 haben als Gesamtschuldner die Kosten der Beschwerdeverfahren nach einem Verfahrenswert von bis zu 13.000 € zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 2; BGB § 1962;

Gründe: