OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.11.2019
3 Wx 189/19
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2020, 122
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 382/13

Vergütungsansprüche eines NachlasspflegersNicht mittelloser NachlassKein Schonvermögen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 189/19

DRsp Nr. 2020/1781

Vergütungsansprüche eines Nachlasspflegers Nicht mittelloser Nachlass Kein Schonvermögen

1. Ein Nachlass ist nicht mittellos, wenn hinreichende Mittel zur Bezahlung der Vergütung für den Nachlasspfleger vorhanden sind. 2. Ein Schonvermögen ist nicht in Ansatz zu bringen; vielmehr ist der gesamte Aktiv-Nachlass für die Vergütung des Nachlasspflegers einzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der angefochtene Beschluss geändert.

Die dem Beteiligten zu 1 zu bewilligende Vergütung wird auf 5.435,32 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 9.206,26 €

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.