OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.10.2010
I-24 U 97/10
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 6; BGB § 1922; BGB § 1967;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1009
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 465/09

Verhältnis der Erbenhaftung zu dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen I-24 U 97/10

DRsp Nr. 2011/5228

Verhältnis der Erbenhaftung zu dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII

Die Regelung des § 19 Abs. 6 SGB XII, wonach mit dem Tod des Berechtigten Ansprüche auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld auf denjenigen übergehen, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat, führt nicht dazu, dass Ansprüche des hilfeleistenden Dritten gegen die Erben untergehen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2.

Der für den 9. November 2010 geplante Senatstermin entfällt.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 6; BGB § 1922; BGB § 1967;

Gründe

I.

Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage im tenorierten Umfang zu Recht stattgegeben. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Entscheidung.

1.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Heimentgeltes von insgesamt 8.831,83 € aus § 9 des Heimvertrages vom 17.August 2006 (im folgenden: HeimV) in Verbindung mit §§ 1922, 1967 BGB zusteht.

a.