1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2.
Der für den 9. November 2010 geplante Senatstermin entfällt.
I.
Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage im tenorierten Umfang zu Recht stattgegeben. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Entscheidung.
1.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Heimentgeltes von insgesamt 8.831,83 € aus §
a.
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