SchlHOLG - Beschluss vom 20.07.2004
3 WLw 22/04
Normen:
HöfeO § 6 Abs. 1 ; HöfeO § 7 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 2254 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 559
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 45 Lw 315/03

Verhältnis einer formlosen Hoferbenbestimmung zur vorherigen Hoferbensbestimmung durch letztwillige Verfügung

SchlHOLG, Beschluss vom 20.07.2004 - Aktenzeichen 3 WLw 22/04

DRsp Nr. 2005/856

Verhältnis einer formlosen Hoferbenbestimmung zur vorherigen Hoferbensbestimmung durch letztwillige Verfügung

»1. Eine zuvor errichtete letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser einen Dritten als Hoferben eingesetzt hat, kann im Grundsatz nicht durch eine nachfolgende formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 HöfeO wirksam widerrufen werden. 2. Im Einzelfall kann es unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ausnahmsweise geboten sein, die formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 HöfeO trotz einer vorhergehenden abweichenden Verfügung von Todes wegen durchgreifen zu lassen. Dies setzt voraus, dass sich das Verhalten des Erblassers nach den Umständen als rechtsmissbräuchlich erweist.«

Normenkette:

HöfeO § 6 Abs. 1 ; HöfeO § 7 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 2254 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten um eine Hoferbschaft.

Der am 16. Oktober 2003 verstorbene Vater des Antragstellers, der Landwirt Peter Nikolaus .W., war Eigentümer eines Hofes mit 53 ha Eigenland, der in den Hofgrundbüchern von K. Blatt 25 und K. Blatt 63 verzeichnet ist.