OLG Köln - Beschluss vom 16.07.2004
16 Wx 75/04
Normen:
BGB (n.F.) § 199, (a.F.) § 198 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 239
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 88/03
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen K XVII 262

Verjährung des Anspruchs auf Nachvergütung der Mehrwertsteuer durch Betreuungsvereine

OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 75/04

DRsp Nr. 2004/14094

Verjährung des Anspruchs auf Nachvergütung der Mehrwertsteuer durch Betreuungsvereine

Die Verjährungsfrist für den Anspruch eines Betreuungsvereins, ihm die Mehrwertsteuer nachzuvergüten, die er nach Änderung der Auffassung der Finanzbehörden über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit von Betreuungsvereinen seinerseits an die Finanzverwaltung nachzahlen musste, beginnt erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem dem Betreuungsverein der Bescheid über die Feststellung seiner Steuerschuld zugestellt wurde.

Normenkette:

BGB (n.F.) § 199, (a.F.) § 198 ;

Gründe:

I. In den Jahren 1994 bis 2002 waren Mitarbeiterinnen des Antragstellers, eines anerkannten Betreuungsvereins, zu Vereinsbetreuerinnen des Betroffenen bestellt. Zu seinen Gunsten wurden u. a. für die Jahre 1994 bis 1998 Vergütungen und Auslagen aus der Staatskasse entrichtet, und zwar antragsgemäß jeweils nur Nettobeträge, weil man seinerzeit davon ausging, dass die dem Antragsteller für die Vereinsbetreuer aufgrund § 1908e BGB zustehenden Beträge wegen § 4 Ziff. 18 UStG nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.09.2002 wurde die zuletzt als Vereinsbetreuerin tätige Mitarbeiterin des Antragstellers antragsgemäß aus ihrem Amt entlassen und es wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Ihren Schlussbericht erstattete die Mitarbeiterin des Antragstellers unter dem 24.10.2002.