I. In den Jahren 1994 bis 2002 waren Mitarbeiterinnen des Antragstellers, eines anerkannten Betreuungsvereins, zu Vereinsbetreuerinnen des Betroffenen bestellt. Zu seinen Gunsten wurden u. a. für die Jahre 1994 bis 1998 Vergütungen und Auslagen aus der Staatskasse entrichtet, und zwar antragsgemäß jeweils nur Nettobeträge, weil man seinerzeit davon ausging, dass die dem Antragsteller für die Vereinsbetreuer aufgrund §
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