BGH - Urteil vom 19.12.2000
X ZR 128/99
Normen:
BGB §§ 195, 197, 528 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2001, 864
JuS 2001, 708
MDR 2001, 743
NJW 2001, 1063
ZEV 2001, 199
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Verjährung des Anspruchs wegen Verarmung des Schenkers

BGH, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen X ZR 128/99

DRsp Nr. 2001/3296

Verjährung des Anspruchs wegen Verarmung des Schenkers

»Der Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren auch dann, wenn er durch wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe - bis zur Erschöpfung des Werts der Schenkung - zu erfüllen ist.«

Normenkette:

BGB §§ 195, 197, 528 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Durch Grundstücksübertragungsvertrag vom 22. August 1985 übertrug Frau I. D., die Mutter des Beklagten, an diesen unentgeltlich ein mit zwei Häusern bebautes Grundstück. Im Gegenzug bestellte der Beklagte für seine Mutter an dem auf dem Grundstück befindlichen Neubau ein Wohnungsrecht.

In der Zeit vom 1. Mai 1987 bis zum 30. November 1997 leistete die Klägerin an die Mutter des Beklagten Sozialhilfe in erheblichem Umfang. Mit Bescheid vom 24. Mai 1994 zeigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten nach § 90 BSHG an, daß sie "die Ansprüche von Frau I. D. ... auf Schenkungsrückforderung gem. § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus der lt. Übertragungsvertrag vom 22.8.1985 stattgefundenen Übertragung des Grundstückes ..." auf sich überleite. Die gegen diesen Bescheid vom Beklagten erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.