Durch Grundstücksübertragungsvertrag vom 22. August 1985 übertrug Frau I. D., die Mutter des Beklagten, an diesen unentgeltlich ein mit zwei Häusern bebautes Grundstück. Im Gegenzug bestellte der Beklagte für seine Mutter an dem auf dem Grundstück befindlichen Neubau ein Wohnungsrecht.
In der Zeit vom 1. Mai 1987 bis zum 30. November 1997 leistete die Klägerin an die Mutter des Beklagten Sozialhilfe in erheblichem Umfang. Mit Bescheid vom 24. Mai 1994 zeigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten nach §
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