OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2012
12 A 876/12
Normen:
AG- SGB II NRW § 7 Abs. 3; AG- SGB II NRW § 7 Abs. 4; VwVfG § 53 NRW; BGB § 195 n. F.; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 n. F.; BGB § 387; BGB § 395; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 310/10

Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches eines Landes aufgrund der Vereinnahmung von Rückforderungsbeträgen aus zu Unrecht nach dem BSHG und dem BVG gezahlten Sozialleistungen durch die klagende Stadt

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 12 A 876/12

DRsp Nr. 2013/5231

Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches eines Landes aufgrund der Vereinnahmung von Rückforderungsbeträgen aus zu Unrecht nach dem BSHG und dem BVG gezahlten Sozialleistungen durch die klagende Stadt

1. Auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch findet die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB nach Maßgabe des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 analog Anwendung. 2. Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Gläubiger sich bei auch nur mäßiger Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Kenntnis hätte verschaffen können. Er bedarf also eines ungewöhnlich großen Maßes der mangelnden Sorgfalt. Vor diesem Hintergrund kann einem Land eine grobe Sorgfaltspflichtsverletzung in eigenen Angelegenheiten nicht deshalb vorgeworfen werden, weil für den Umgang der Kommunen mit Landesmitteln für das "Pauschalierte Wohngeld" bzw. den "Besonderen Mietzuschuss" zu keiner Zeit ein Kontrollsystem installiert worden ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.