OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.12.2022
15 U 293/20
Normen:
§ 2174 BGB; § 195 BGB; § 199 BGB;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 05.08.2020

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus einem Vermächtnis

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.12.2022 - Aktenzeichen 15 U 293/20

DRsp Nr. 2023/6825

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus einem Vermächtnis

1. Dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von Ansprüchen aus einem Vermächtnis steht nicht entgegen, dass einzelne Erben zunächst noch unbekannt waren und durch einen Nachlasspfleger vertreten wurden, sofern sie zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung noch gelebt haben. 2. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist ebenfalls unbeachtlich, dass der Anspruchsteller zunächst davon ausging, er sei (Mit-) Erbe und nicht Vermächtnisnehmer.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. August 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. August 2020 sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Normenkette:

§ 2174 BGB; § 195 BGB; § 199 BGB;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche des vormaligen Klägers Vorname1 Nachname1 aus einem Vermächtnis im Wege der Stufenklage.