Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. August 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. August 2020 sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche des vormaligen Klägers Vorname1 Nachname1 aus einem Vermächtnis im Wege der Stufenklage.
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