BGH, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen IV ZR 85/03
DRsp Nr. 2004/11030
Verjährung von Ansprüchen nach dem VermögensG
»1. Die Verjährung der auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen Ausgleichsansprüche entsprechend § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB beginnt mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 123, 76).2. Unerheblich ist, wann Ansprüche nach dem Vermögensgesetz durch Verwaltungsbescheide festgestellt werden.«
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche gemäß § 2313BGB geltend an Leistungen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob diese Ansprüche verjährt sind.
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