Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Oberlandesgerichts München 25. Zivilsenat vom 22. März 2013 aufgehoben und das Teilurteil des Landgerichts München I - 26. Zivilkammer - vom 2. August 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 785,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, die die Klägerin zu 87% zu tragen hat.
Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz hat die Klägerin zu tragen.
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