BGH - Urteil vom 16.04.2014
IV ZR 153/13
Normen:
VVG a.F. § 12 Abs. 1 S. 1; EGVVG Art. 1 Abs. 1; EGVVG Art. 3 Abs. 1; EGVVG Art. 3 Abs. 2; EGVVG Art. 3 Abs. 3; BGB § 195; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 778
NJW 2014, 2342
NJW 2014, 6
VersR 2014, 735
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 27041/11
OLG München, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 3764/12

Verjährungsfrist von Prämienansprüchen aus sog. Altversicherungsverträgen bei Fälligkeit im Jahre 2008

BGH, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen IV ZR 153/13

DRsp Nr. 2014/7870

Verjährungsfrist von Prämienansprüchen aus sog. Altversicherungsverträgen bei Fälligkeit im Jahre 2008

Prämienansprüche aus sogenannten Altversicherungsverträgen, die im Jahre 2008 fällig werden, unterliegen der zweijährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Dabei kann offen bleiben, ob sich dieses Ergebnis aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG i.V.m. § 12 VVG a.F. ergibt oder ob Art. 3 Abs. 1 EGVVG entsprechend anzuwenden ist. Im Falle der Anwendung von Art. 3 EGVVG sind auch die Regelungen über den Fristenvergleich in Art. 3 Abs. 2 und 3 EGVVG heranzuziehen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Oberlandesgerichts München 25. Zivilsenat vom 22. März 2013 aufgehoben und das Teilurteil des Landgerichts München I - 26. Zivilkammer - vom 2. August 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 785,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, die die Klägerin zu 87% zu tragen hat.

Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

VVG a.F. § 12 Abs. 1 S. 1; EGVVG Art. 1 Abs. 1;