I. Erbe der 1962 verstorbenen Witwe D. A. (Schwiegermutter des Klägers) - Erblasserin - ist ihr Enkel (Sohn des Klägers) geworden. Dem Kläger hat sie die "Verwaltung und Nutznießung" ihres Vermögens bis zum 31. Dezember 1970 eingeräumt. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus einem Grundstück mit einem Jahresertrag von 200 DM und einem Anteil an einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), die von dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin und dem Kläger gegründet worden war und an deren Gewinn zuletzt die Erblasserin mit 4/32, der Kläger mit 27/32 und dessen Sohn mit 1/32 beteiligt waren.
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