BFH vom 11.08.1976
II R 144/67
Normen:
BewG (1934) § 3 ; BewG (i.d.F. des ÄndG- BewG 1963ÄndG- BewG 1963) § 17a; ErbStG (1959) § 23 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 268
BStBl II 1977, 2

BFH - 11.08.1976 (II R 144/67) - DRsp Nr. 1997/13059

BFH, vom 11.08.1976 - Aktenzeichen II R 144/67

DRsp Nr. 1997/13059

»Vermacht der Erblasser, der an einer OHG beteiligt ist, einem Mitgesellschafter den "Nießbrauch" an seinem Anteil, so ist der Wert dieses "Nießbrauchs" gleich der Differenz der aus dem steuerlichen Wert des Betriebsvermögens der OHG entwickelten Werte des Anteils des "Nießbrauchers" mit und ohne Berücksichtigung des infolge des "Nießbrauchs" erhöhten Gewinnanteils.«

Normenkette:

BewG (1934) § 3 ; BewG (i.d.F. des ÄndG- BewG 1963ÄndG- BewG 1963) § 17a; ErbStG (1959) § 23 Abs. 6 ;

I. Erbe der 1962 verstorbenen Witwe D. A. (Schwiegermutter des Klägers) - Erblasserin - ist ihr Enkel (Sohn des Klägers) geworden. Dem Kläger hat sie die "Verwaltung und Nutznießung" ihres Vermögens bis zum 31. Dezember 1970 eingeräumt. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus einem Grundstück mit einem Jahresertrag von 200 DM und einem Anteil an einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), die von dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin und dem Kläger gegründet worden war und an deren Gewinn zuletzt die Erblasserin mit 4/32, der Kläger mit 27/32 und dessen Sohn mit 1/32 beteiligt waren.