FG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2006
15 K 2811/05 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 1 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 23 Abs. 1 Satz 1 ; BewG § 13 ; BGB § 367 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 849

Vermächtnisrente; Steuerpflichtigkeit von Zinsanteilen; Unfreiwillige Kapitalüberlassung; Übermaßbesteuerung; Zinsanteil bei Teilleistungen - Qualifizierung von wiederkehrenden Leistungen als Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 15 K 2811/05 E

DRsp Nr. 2008/11688

Vermächtnisrente; Steuerpflichtigkeit von Zinsanteilen; Unfreiwillige Kapitalüberlassung; Übermaßbesteuerung; Zinsanteil bei Teilleistungen - Qualifizierung von wiederkehrenden Leistungen als Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche

1. Eine nicht nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbare Vermächtnisrente, mit der erbrechtliche Ansprüche erfüllt werden, enthält einen steuerpflichtigen Zinsanteil. 2. Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil zwar der Erbe den Rentenanspruch durch Entrichtung des Barwerts ablösen, der Vermächtnisnehmer selbst dagegen dessen Kapitalisierung nicht verlangen kann. 3. Die ertragsteuerliche Erfassung des Zinsanteils der wiederkehrenden Bezüge führt auch unter Berücksichtigung der erbschaftsteuerlichen Belastung der Rente zu keiner Übermaßbesteuerung. 4. Als Einnahmen aus Kapitalvermögen ist bei Teilleistungen lediglich der in den tatsächlich zugeflossenen Rentenzahlungen enthaltene Zinsanteil anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 1 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 23 Abs. 1 Satz 1 ; BewG § 13 ; BGB § 367 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten.