BFH - Urteil vom 13.12.2005
X R 61/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 § 33 § 33a Abs. 1 ; AO (1977) § 42 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
BB 2006, 750
BFH/NV 2006, 1003
BFHE 212, 195
BStBl II 2008, 16
DB 2006, 704
DStR 2006, 692
FamRZ 2006, 621
NJW-RR 2006, 1369
ZEV 2006, 226
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 7225/99

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen X R 61/01

DRsp Nr. 2006/7648

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

»1. Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Höhe der als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge begrenzt. Einigen sich die Vertragsbeteiligten auf ein in Anbetracht des gestiegenen Versorgungsbedürfnisses --hier: wegen Umzugs des Versorgungsberechtigten in ein Pflegeheim-- neues Versorgungskonzept, sind Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens erbracht werden können, freiwillige Leistungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG. 2. Die Abänderbarkeit einer dauernden Last ist in zivilrechtlicher Hinsicht bezogen auf die Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers und die sich aus dem übertragenen Wirtschaftsgut ergebende Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Diese bestimmen den Korridor, innerhalb dessen die Beteiligten mit steuerlicher Wirkung auf eine Änderung des Bedarfs des Berechtigten und/oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reagieren können.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 § 33 § 33a Abs. 1 ; AO (1977) § 42 ; ZPO § 323 ;

Gründe: