BFH - Urteil vom 16.09.2004
X R 7/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ; EGBGB Art. 96 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 201
Steuertelex 2005, 182
ZEV 2005, 30
ZfIR 2005, 116
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5800/00

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Nebenerwerbslandwirt

BFH, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen X R 7/04

DRsp Nr. 2004/17922

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Nebenerwerbslandwirt

1. Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet.2. Unabhängig davon, ob im Rahmen einer Vermögensübergabe den Übergebern eine Geldrente eingeräumt wird, ist das Recht der Altenteiler, im übergebenen Besitz weiterhin wohnen zu dürfen und am Tisch der Übernehmer verköstigt zu werden, seit jeher zentrales Element einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und damit ohne Weiteres vom Begriff "Altenteilsrecht" erfasst.3. Mit dem Kernbestand eines Altenteilsrechts werden nur die Grundbedürfnisse des Wohnens und der Verköstigung abgedeckt. Die Bestimmtheit der konkret geschuldeten Versorgungsleistungen wird deshalb nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Altenteiler aus seiner früheren Berufstätigkeit eine Rente bezieht. Einer etwaigen Überversorgung kommt insoweit keine Bedeutung zu.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; EGBGB Art. 96 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe: