BFH - Urteil vom 10.11.1999
X R 10/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 ;
Fundstellen:
BB 2000, 502
BB 2000, 650
BFH/NV 2000, 645
BFHE 190, 413
BStBl II 2002, 653
DStR 2000, 379
DStZ 2000, 419
NJW 2000, 1591
ZEV 2000, 118
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Vermögensübertragung bei Selbstnutzung durch Übernehmer

BFH, Urteil vom 10.11.1999 - Aktenzeichen X R 10/99

DRsp Nr. 2000/931

Vermögensübertragung bei Selbstnutzung durch Übernehmer

»Wird eine Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sind im Zusammenhang damit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar, wenn der Erwerber die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 ;

Gründe:

I. Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) übertrugen diesem mit Vertrag vom 14. November 1994 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück in A. sowie eine 50 qm große Eigentumswohnung; diese hatte der Kläger bereits zuvor von seinen Eltern gemietet. Er bewohnte sie auch nach der Übertragung wie bisher selbst.

Nach § 2 des Vertrages ist vereinbart, das Grundstück in A. werde dem Kläger in vorweggenommener Erbfolge zu Alleineigentum übertragen; die Übertragung der Eigentumswohnung sei entgeltlich. Weiter heißt es :"Die Übertragung erfolgt in vorweggenommener Erbfolge, soweit der Wert des übertragenen Grundbesitzes die Gegenleistung übersteigt."

Für die Übertragung des Grundbesitzes wurden in § 3 "folgende Gegenleistungen vereinbart":