I.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, an ihn das Grundstück in K., Im H. 31 c, Flur 12, Flurstücke 432, 433 und 434 zurückzuübertragen.
E. H. (im Folgenden auch: Treuhänder) erwarb das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 4. Dezember 1950. Nach einem zugleich notariell beurkundeten "Treuhandvertrag" zwischen ihm und P. E. (im Folgenden auch: Treugeber), dieser wohnhaft in Berlin-Schlachtensee, kaufte er das Grundstück im Auftrag des Treugebers mit dessen Mitteln. Der Treuhänder verpflichtete sich und seine Erben, das Grundstück jederzeit an den Treugeber oder dessen Erben auf Verlangen zu übergeben und aufzulassen. Am 21. Juni 1951 wurde der Treuhänder als neuer Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch von K. eingetragen. Er verließ die DDR am 23. März 1954.
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