BGH - Beschluss vom 06.11.2013
XII ZB 434/12
Normen:
BGB § 516; BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1376 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 41
FamRB 2014, 42
FuR 2014, 170
MDR 2014, 93
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 71/10
OLG Karlsruhe, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 64/12

Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung bei einem objektiven, über ein geringes Maß deutlich hinausgehenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Zuwendungsgeschäft; Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen im Zugewinnausgleich

BGH, Beschluss vom 06.11.2013 - Aktenzeichen XII ZB 434/12

DRsp Nr. 2013/25118

Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung bei einem objektiven, über ein geringes Maß deutlich hinausgehenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Zuwendungsgeschäft; Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen im Zugewinnausgleich

a) Besteht bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; diese Vermutung gilt aber nur zugunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert würden, nicht dagegen zugunsten der Vertragsparteien des Rechtsgeschäftes selbst.b) Mit der Regelung, dass eine "den Umständen nach zu den Einkünften" zu rechnende Zuwendung nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 101, 229 = FamRZ 1987, 910).