BGH - Beschluss vom 13.04.2011
IV ZR 102/09
Normen:
BGB a.F. § 2333 Nr. 1, 2; BGB § 2336 Abs. 3;
Fundstellen:
ZEV 2011, 370
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 77/05
LG Köln, vom 08.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 411/95

Verneinung der Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung bei Faustschläge auf den Kopf und gleichzeitigem Vorliegen von Schuldunfähigkeit

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen IV ZR 102/09

DRsp Nr. 2011/8188

Verneinung der Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung bei Faustschläge auf den Kopf und gleichzeitigem Vorliegen von Schuldunfähigkeit

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB a.F. § 2333 Nr. 1, 2; BGB § 2336 Abs. 3;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).