OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.11.2003
2 UF 179/01
Normen:
ZPO §§ 239 ff. ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; VAP § 57 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1039
OLGReport-Karlsruhe 2004, 134
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 30.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 103/98

Versorgungsausgleich bei Tod des Verpflichteten - Fortsetzung des Verfahrens gegen die unbekannten Erben

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 2 UF 179/01

DRsp Nr. 2004/2896

Versorgungsausgleich bei Tod des Verpflichteten - Fortsetzung des Verfahrens gegen die unbekannten Erben

»1. Der Umstand, dass der oder die Rechtsnachfolger des Verstorbenen unbekannt sind, steht der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen, wenn der Verpflichtete anwaltlich vertreten war.2. Der Wegfall eines Versorgungsanrechts zwischen Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Anwartschaft des Verpflichteten bei der VAP ist jedoch durch Abfindung der Halbwaisenrente und der damit verbundenen Auflösung des Versicherungskontos des Verstorbenen bei der deutschen Telekom trotz der statuierten Parallelverpflichtung nicht erloschen. Die in § 57 Abs. 6 VAP-Satzung getroffene Regelung führt nur dazu, dass durch die Abfindung die Ansprüche dieses Hinterbliebenen erlöschen, nicht jedoch sämtliche Versorgungsanrechte sonstiger Berechtigter.«

Normenkette:

ZPO §§ 239 ff. ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; VAP § 57 ;

Entscheidungsgründe:

I.