BFH - Beschluß vom 13.09.2000
X R 147/96
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a § 22 Nr. 1 S. 1 § 12 Nr. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2609
BFH/NV 2001, 249
BFHE 193, 121
BStBl II 2001, 175
DB 2001, 18
DStZ 2001, 395
NJW 2001, 2040
ZEV 2001, 125
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Versorgungsleistungen bei Übergabeverträgen

BFH, Beschluß vom 13.09.2000 - Aktenzeichen X R 147/96

DRsp Nr. 2000/9900

Versorgungsleistungen bei Übergabeverträgen

»Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, aber der Substanzwert des --gepachteten-- Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt (Anschluss an Vorlagebeschluss des Senats vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188)?«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a § 22 Nr. 1 S. 1 § 12 Nr. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Sachverhalt und Streitstand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 1988 und 1989 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Gastwirt. Mit Vertrag vom 20. Dezember 1987 übernahm er mit Wirkung vom 1. Januar 1988 von seinen Eltern eine Gaststätte mit allen Aktiva und Passiva mit Ausnahme des betrieblich genutzten PKW. Die Gaststätte wurde in gepachteten Räumen betrieben. Der Pachtvertrag war bis zum 31. Dezember 1995 geschlossen und verlängerte sich jeweils um 3 Jahre, wenn er nicht gekündigt wurde.