BFH - Beschluß vom 17.05.2000
II B 72/99
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; FGO § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 39

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten bei Beweiswürdigung?

BFH, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen II B 72/99

DRsp Nr. 2000/9460

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten bei Beweiswürdigung?

1. Werden von Kl. vorgetragene Tatsachen vom erstinstanzlichen Gericht zur Kenntnis genommen und gewürdigt, so verstößt das Gericht nicht gegen den klaren Inhalt der Akten, weil es aufgrund seiner Beweiswürdigung Tatsachen anders wertet als die Kl. 2. Der Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eines Begünstigten, der nicht Erbe geworden ist, ist nicht um Schulden i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zu mindern.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; FGO § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der seit 1981 von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geschiedene Ehemann verstarb im Oktober 1982. Er wurde von seinen Kindern beerbt. Am 1. Juli 1966 hatte der Erblasser einen Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossen und am 10. April 1975 die Klägerin als Bezugsberechtigte eingesetzt. 1983 wurde von der Versicherung ein Betrag von 300 162,10 DM aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin ausbezahlt. Hierfür setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Erbschaftsteuer in Höhe von 99 420 DM gegen die Klägerin fest.