FG München - Urteil vom 29.11.2000
4 K 1549/98
Normen:
AO (1977) § 132 ; AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2a ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 14 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Verteilung der Feststellungslast bei unklarem Rechtsgrund einer Zuwendung; Zustimmungsbedürfigkeit für den Erlass eines Teilabhilfebescheids

FG München, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 4 K 1549/98

DRsp Nr. 2001/7142

Verteilung der Feststellungslast bei unklarem Rechtsgrund einer Zuwendung; Zustimmungsbedürfigkeit für den Erlass eines Teilabhilfebescheids

Wenn die Erben der Erblin behaupten, daß die Erblin entgegen ihrer Angaben beim Nachlaßgericht als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns, wonach dieser keine Vermächtnisse angeordnet habe, ihnen gegenüber schriftliche Vermächtnisse des Erblasses erfüllt hätte, so trifft sie für diese Behauptung die Feststellungslast. 1. Behauptet ein Kläger, dass die ihm von der Erblasserin zu Lebzeiten überlassenen Pfandbriefe keine Vorschenkungen der Erblasserin darstellen, sondern ihm die Wertpapiere von der Erblasserin in Erfüllung eines Vermächtnisses des vorverstorbenen Ehemanns zugewandt wurden, trägt der Kläger insoweit die Feststellungslast, wenn sich aus dem Nachlassverzeichnis des Ehemanns kein Hinweis auf ein solches Vermächtnis ergibt und die Erblasserin laut Testament Alleinerbin war. 2. Zur Zulässigkeit eines im Einspruchsverfahren ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen ergangenen Teilabhilfebescheids.

Normenkette:

AO (1977) § 132 ; AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2a ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 14 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: