BGH - Beschluß vom 09.07.1980
V ZB 16/79
Normen:
BGB § 107, § 181 ;
Fundstellen:
BGHZ 78, 28
DB 1980, 2234
DNotZ 1981, 111
DRsp I(112)102a
DRsp I(112)26Nr. 19
JR 1981, 281
JZ 1980, 809
JuS 1981, 292
MDR 1981, 37
NJW 1981, 109
Rpfleger 1980, 463
WM 1980, 1193
Vorinstanzen:
OLG München, vom 22.11.1978
LG München I,

Vertretung eines Minderjährigen bei der Schenkung von Wohnungseigentum; Begriff des lediglich rechtlichen Vorteils

BGH, Beschluß vom 09.07.1980 - Aktenzeichen V ZB 16/79

DRsp Nr. 1996/14470

Vertretung eines Minderjährigen bei der Schenkung von Wohnungseigentum; Begriff des lediglich rechtlichen Vorteils

»Im Fall einer Schenkung von Wohnungseigentum von seiten des gesetzlichen Vertreters an einen über sieben Jahre alten Minderjährigen ist die Frage, ob die Schenkung dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages heraus zu beurteilen. Sofern mit der Übertragung des dinglichen Rechts rechtliche Nachteile verbunden sind, ist deshalb auch dann, wenn der schuldrechtliche Vertrag dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, der gesetzliche Vertreter nicht etwa im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst erklärte Auflassung zu genehmigen.«

Normenkette:

BGB § 107, § 181 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten betreiben die Umschreibung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem vorbezeichneten Wohnungseigentum.