BGH - Beschluß vom 09.05.1985
BLw 4/84
Normen:
HöfeO §§ 12, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
AgrarR 1985, 263
DRsp II(282)180b-e
FamRZ 1985, 922
MDR 1986, 141
RdL 1985, 192
Rpfleger 1985, 298
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Halle (Westfalen),

Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten bei Vor- und Nacherbfolge; Zeitpunkt der Entstehung des Altenteilsanspruchs; Erlöschen des Altenteilsanspruchs bei Wiederverheiratung

BGH, Beschluß vom 09.05.1985 - Aktenzeichen BLw 4/84

DRsp Nr. 1992/4355

Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten bei Vor- und Nacherbfolge; Zeitpunkt der Entstehung des Altenteilsanspruchs; Erlöschen des Altenteilsanspruchs bei Wiederverheiratung

»1. Erbt ein Abkömmling des Erblassers dessen Hof erst als Nacherbe, so steht dem überlebenden Ehegatten des Erblassers die Verwaltung und Nutznießung am Hof (§ 14 Abs. 1 Satz 1 HöfeO) erst vom Eintritt des Nacherbfalls an zu. 2. Auch der Altenteilsanspruch des überlebenden Ehegatten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 HöfeO) entsteht unter den vorgenannten Voraussetzungen frühestens mit dem Eintritt des Nacherbfalls. 3. Der Altenteilsanspruch des überlebenden Ehegatten erlischt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 HöfeO infolge Wiederverheiratung nur dann, wenn er im Zeitpunkt der Wiederverheiratung bereits entstanden war.«

Normenkette:

HöfeO §§ 12, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligten zu 2 ein Altenteilsrecht auf dem Hof St-B, P-Straße 191, eingetragen im Grundbuch St Blatt 0662, zusteht.