BayObLG - Beschluß vom 10.01.1997
1Z BR 65/95
Normen:
BGB § 2209, § 2216, § 2227 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 1
BayObLGZ 1997, 1
FamRZ 1997, 905
Vorinstanzen:
LG Traunstein 4 T 1410/93 ,
AG Rosenheim VI 924/77 ,

Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen Ehegattentestaments - Pflichten des Verwaltungsvollstreckers gegenüber Schlußerben bezüglich Geschäftsanteilen - Maßstab für Überprüfung von Entscheidungen des Testamentsvollstreckers im Entlassungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 10.01.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 65/95

DRsp Nr. 1997/3355

Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen Ehegattentestaments - Pflichten des Verwaltungsvollstreckers gegenüber Schlußerben bezüglich Geschäftsanteilen - Maßstab für Überprüfung von Entscheidungen des Testamentsvollstreckers im Entlassungsverfahren

»1. Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig zu Erben eingesetzt, Testamentsvollstreckung bereits für die Zeit nach dem Ableben des Erstversterbenden angeordnet und bestimmt, daß der Testamentsvollstrecker den Nachlaß nach dem Tod des Letztversterbenden in bestimmter Weise verteilen soll, so liegen zwei getrennte Testamentsvollstreckungen in Form einer Verwaltungsvollstreckung und einer Abwicklungsvollstreckung vor.2. Zur Frage, ob und welche Pflichten dem Verwaltungsvollstrecker in einem solchen Fall gegenüber den Schlußerben obliegen, wenn zum Nachlaß die Geschäftsanteile an einem Unternehmen gehören, die nach dem Tod des Letztversterbenden z.T. auf Dritte, zum Teil auf im Unternehmen beschäftigte Schlußerben übertragen werden sollen.3. Zum Maßstab für die Überprüfung von Entscheidungen des Testamentsvollstreckers, die das Unternehmen betreffen, im Entlassungsverfahren.«

Normenkette:

BGB § 2209, § 2216, § 2227 ;

Gründe:

A.