OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.11.2013
4 VA 1939/13
Normen:
BGB § 753; BGB § 1233; BGB § 2032; BGB § 2033; BGB § 2038; BGB § 2042; EGGVG § 23;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 796
MDR 2014, 165

Verwertung von Nachlassgegenständen durch öffentliche Versteigerung zur Herbeiführung der ErbauseinandersetzungRechtsmittel gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2013 - Aktenzeichen 4 VA 1939/13

DRsp Nr. 2013/25238

Verwertung von Nachlassgegenständen durch öffentliche Versteigerung zur Herbeiführung der ErbauseinandersetzungRechtsmittel gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers

1.) Lehnt ein Gerichtsvollzieher den zur Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung gestellten Antrag auf Durchführung des Pfandverkaufs im Wege der öffentlichen Versteigerung ab, stellt dies einen Justizverwaltungsakt dar.2.) Die Verwertung eines einzelnen beweglichen Nachlassgegenstandes durch Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung setzt bei ungeteilter Erbengemeinschaft das Einverständnis aller Miterben voraus.

Tenor

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 753; BGB § 1233; BGB § 2032; BGB § 2033; BGB § 2038; BGB § 2042; EGGVG § 23;

Gründe

I.

Die Antragstellerin trägt vor, sie sei neben vier weiteren Miterben Erbin zu 1/5 in der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Frau D. Die Erblasserin sei Eigentümer einer in Aufständerungstechnik montierten Photovoltaikanlage gewesen, die auf dem Dach einer Scheune montiert sei, die im Eigentum eines der Miterben stehe. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei mangels Einvernehmen der Miterben bislang nicht möglich gewesen.