OLG Rostock - Beschluss vom 11.12.2014
3 W 138/13
Normen:
BGB § 2353; BGB § 2359;
Fundstellen:
FuR 2016, 62
NJW-RR 2015, 776
ZEV 2015, 306
ZEV 2015, 365
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 155/13

Verwirkung der Pflichtteilsstrafklausel bei Abstandnahme von der Verfolgung von Pflichtteilsansprüchen nach Kenntnis von der Klausel

OLG Rostock, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 3 W 138/13

DRsp Nr. 2015/6214

Verwirkung der Pflichtteilsstrafklausel bei Abstandnahme von der Verfolgung von Pflichtteilsansprüchen nach Kenntnis von der Klausel

Nimmt ein Abkömmling, der zunächst seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, bei Erlangung der Kenntnis von einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel von der Verfolgung seines Anspruchs umgehend Abstand, ist die Pflichtteilsstrafklausel nicht verwirkt.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 21.08.2013 wird der Beschluss abgeändert:

1. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 25.03./28.03.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 2) beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet.

Beantragter Erbschein:

Es wird bezeugt, dass der am 06.01.2013 in G. verstorbene H. R. T., geboren am 08.06.1942, beerbt worden ist aufgrund testamentarischer Erbfolge von:

- O. T., geb. am 30.01.1965,

- K. C., geb. T., geb. am 27.12.1967,

zu je 1/2.

3. Die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1). Ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2353; BGB § 2359;

Gründe:

I.