Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom 17.05.2016 insoweit abgeändert, als dem Antragsteller als Nachlasspfleger für seine Tätigkeit vom 11.10.2013 bis zum 30.12.2014 eine Vergütung i.H.v. 9.500,00 € einschließlich Mehrwertsteuer bewilligt worden ist.
Der Antrag des Antragstellers vom 01.08.2015 in der Fassung dieses Antrages vom 27.10.2015 auf nachlassgerichtliche Festsetzung einer Gesamtvergütung für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger vom 11.10.2013 bis zum 30.12.2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die gegebenenfalls im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Nachlassgericht entstandenen Auslagen.
Das Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Nachlassgericht ist gerichtsgebührenfrei.
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