OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.01.2019
20 W 316/16
Normen:
BGB § 1960;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 134
FamRZ 2019, 1737
ZEV 2019, 304
ZInsO 2019, 1130
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 411 VI 2214/14

Verwirkung des Vergütungsanspruchs des Nachlasspfleger aufgrund mindestens leichtfertiger Verstöße gegen Treue- und Sorgfaltspflichten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 20 W 316/16

DRsp Nr. 2019/5893

Verwirkung des Vergütungsanspruchs des Nachlasspfleger aufgrund mindestens leichtfertiger Verstöße gegen Treue- und Sorgfaltspflichten

Die Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines Nachlasspflegers kann nicht nur in dem Fällen gegeben sein, wenn die Erfüllung von Straftatbeständen bejaht werden kann. Es kommt darauf an, ob gewichtige, vorsätzliche oder mindestens leichtfertige Verstöße gegen die Treue- und Sorgfaltspflichten eines Nachlasspflegers gegenüber den (potentiellen) Erben ohne Weiteres festgestellt werden können.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom 17.05.2016 insoweit abgeändert, als dem Antragsteller als Nachlasspfleger für seine Tätigkeit vom 11.10.2013 bis zum 30.12.2014 eine Vergütung i.H.v. 9.500,00 € einschließlich Mehrwertsteuer bewilligt worden ist.

Der Antrag des Antragstellers vom 01.08.2015 in der Fassung dieses Antrages vom 27.10.2015 auf nachlassgerichtliche Festsetzung einer Gesamtvergütung für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger vom 11.10.2013 bis zum 30.12.2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die gegebenenfalls im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Nachlassgericht entstandenen Auslagen.

Das Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Nachlassgericht ist gerichtsgebührenfrei.