BGH - Beschluss vom 25.01.2012
XII ZB 479/11
Normen:
BGB § 1804; BGB § 1821 Abs. 1; BGB § 1907 Abs. 1; FamFG § 299;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 108
FamRZ 2012, 967
MDR 2012, 652
NJW 2012, 1956
NotBZ 2012, 270
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 04.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 666 XVII F 2195
LG Hannover, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 47/11

Verzicht eines Betreuers auf ein durch den Betreuten nicht mehr nutzbares Wohnungsrecht zugunsten des Betreuten

BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen XII ZB 479/11

DRsp Nr. 2012/8092

Verzicht eines Betreuers auf ein durch den Betreuten nicht mehr nutzbares Wohnungsrecht zugunsten des Betreuten

Zum beabsichtigten Verzicht des Betreuers auf ein zugunsten des Betreuten bestelltes Wohnungsrecht, welches dieser nicht mehr nutzen kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. August 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1804; BGB § 1821 Abs. 1; BGB § 1907 Abs. 1; FamFG § 299;

Gründe

I.

Der 77 Jahre alte Betroffene ist an Demenz erkrankt und lebt seit 2010 auf eigenen Wunsch in einem Pflegeheim. Eine Rückkehr in seine frühere Wohnung steht nach den Angaben der Betreuerin nicht zu erwarten und werde von ihm auch nicht angestrebt.