VG Leipzig - Urteil vom 01.11.1995
1 K 244/94
Normen:
BGB § 2032, § 2042 ; EGZGB § 8 Abs. 1 ; VermG § 1 Abs. 1 lit. c, Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1 lit. a Satz 4, § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 152
VIZ 1996, 228

VG Leipzig - Urteil vom 01.11.1995 (1 K 244/94) - DRsp Nr. 1996/29095

VG Leipzig, Urteil vom 01.11.1995 - Aktenzeichen 1 K 244/94

DRsp Nr. 1996/29095

»1. Der Bewertung als Entziehungstatbestand steht der Umstand einer etwaigen zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Verfügung des staatlichen Treuhänders nicht entgegen. 2. Verfügt der staatliche Verwalter eines Miterbenanteils zusammen mit anderen Miterben im Wege einer Erbauseinandersetzung über den Nachlaß, stellt dies im Ergebnis eine Veräußerung des Erbanteils an Dritte dar und erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 1 lit. c VermG. 3. Ein Erbanteil stellt einen Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG dar. 4. Die Restitution eines derart entzogenen Erbanteils ist nach § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen, wenn die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist. 5. Anstelle veräußerter Nachlaßgrundstücke kann dem geschädigten Miterben kein Bruchteilseigentum in Höhe seiner Erbquote rückübertragen werden (offen gelassen für den Fall, daß ein Gesamthandsvermögen nur aus einem Gegenstand besteht). Der Rechtsgedanke in § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG kommt hier nicht zur Anwendung.«

Normenkette:

BGB § 2032, § 2042 ; EGZGB § 8 Abs. 1 ; VermG § 1 Abs. 1 lit. c, Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1 lit. a Satz 4, § 4 Abs. 1;

Sachverhalt:

Erbauseinandersetzung nach Flucht der Klägerin