VGH Hessen - Urteil vom 27.03.2014
8 A 1251/12
Normen:
BGB § 1936; BGB § 1942; BGB § 1964; BGB § 1994; BGB § 2011; HessVwVG § 73; HGöGD § 2; HGöGD § 3; HGöGD § 5; IfSG § 16; IfSG § 17; Schädlingsbekämpfungsverordnung § 1; ZPO § 780 Abs 2;
Fundstellen:
DÖV 2014, 715
ZEV 2014, 330

Ausschlagung; beschränkte Erbenhaftung; Dürftigkeit; Eigenverbindlichkeit; Fiskus; Gebietskörperschaft; Gefahrenabwehrbehörde; Gesamtrechtsnachfolge; Grundstück; hoheitliche Tätigkeit; Miteigentümer; Nachlass; Nachlassverbindlichkeit; Vollstreckung; Vollstreckungsverbot; Zustandshaftung; Zwangserbschaft

VGH Hessen, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 8 A 1251/12

DRsp Nr. 2014/9426

Ausschlagung; beschränkte Erbenhaftung; Dürftigkeit; Eigenverbindlichkeit; Fiskus; Gebietskörperschaft; Gefahrenabwehrbehörde; Gesamtrechtsnachfolge; Grundstück; hoheitliche Tätigkeit; Miteigentümer; Nachlass; Nachlassverbindlichkeit; Vollstreckung; Vollstreckungsverbot; Zustandshaftung; Zwangserbschaft

1. Die Verwaltung im Wege einer Zwangserbschaft erworbener Grundstücke durch das Land Hessen ist jedenfalls dann keine hoheitliche Tätigkeit, wenn diese Liegenschaften nur fiskalisch bewirtschaftet und nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher staatlicher Aufgaben verwendet werden.2. Das Land Hessen ist für solche Grundstücke gefahrenabwehrrechtlich zustandsverantwortlich und kann zur Erfüllung sich daraus ergebender öffentlich-rechtlicher Handlungspflichten von Gefahrenabwehrbehörden anderer Gebietskörperschaften durch Verwaltungsakt aufgefordert werden, soweit dadurch nicht in die hoheitliche Amtstätigkeit der Landesverwaltung eingegriffen wird.