1. Die Verwaltung im Wege einer Zwangserbschaft erworbener Grundstücke durch das Land Hessen ist jedenfalls dann keine hoheitliche Tätigkeit, wenn diese Liegenschaften nur fiskalisch bewirtschaftet und nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher staatlicher Aufgaben verwendet werden.2. Das Land Hessen ist für solche Grundstücke gefahrenabwehrrechtlich zustandsverantwortlich und kann zur Erfüllung sich daraus ergebender öffentlich-rechtlicher Handlungspflichten von Gefahrenabwehrbehörden anderer Gebietskörperschaften durch Verwaltungsakt aufgefordert werden, soweit dadurch nicht in die hoheitliche Amtstätigkeit der Landesverwaltung eingegriffen wird.
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