EuGH - Urteil vom 12.06.2014
Rs. C-118/13
Fundstellen:
ArbRB 2014, 195
AuR 2014, 287
AuR 2014, 291
BB 2014, 1587
BB 2014, 1727
DB 2014, 1437
EuZW 2014, 590
EzA-SD 2014, 10
FamRZ 2014, 1435
NJW 2014, 2415
NZA 2014, 651
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZBR 2014, 314
ZEV 2014, 502
ZEV 2014, 6
ZIP 2014, 1348
ZIP 2014, 49
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.02.2013

Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Bezahlter Jahresurlaub - Abgeltung im Todesfall

EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen Rs. C-118/13

DRsp Nr. 2014/9703

Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Bezahlter Jahresurlaub - Abgeltung im Todesfall

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

Tenor:

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

Entscheidungsgründe: